Hingegen macht er geltend, die Steigerungsbedingungen seien nichtig, was trotz fehlender Beanstandung im Zeitpunkt ihrer Auflegung zu beachten sei. Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung dann, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 erster Satz SchKG). Ob sich aus den (verbindlichen) tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung ergibt, prüft in der Tat (auch) die erkennende Kammer (jederzeit) von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz SchKG; BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis).