Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag eingereicht und auch keine Mietzinse abgeliefert, obschon das Betreibungsamt am 19. Februar 2001 - neben einem Verbot, künftig Mietverträge ohne Zustimmung des Amtes abzuschliessen - eine entsprechende Aufforderung erlassen habe. 3.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Beschwerdefrist bezüglich der Anfechtung der Steigerungsbedingungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er rügt in dieser Hinsicht denn auch keine Verletzung von Bundesrecht. Hingegen macht er geltend, die Steigerungsbedingungen seien nichtig, was trotz fehlender Beanstandung im Zeitpunkt ihrer Auflegung zu beachten sei.