Insbesondere sei die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die zu verwertende Liegenschaft über seine Gesellschaft gemietet, wenig glaubhaft: Das Bestehen eines solchen Mietvertrags sei im Laufe des Betreibungsverfahrens noch nie geltend gemacht worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag eingereicht und auch keine Mietzinse abgeliefert, obschon das Betreibungsamt am 19. Februar 2001 - neben einem Verbot, künftig Mietverträge ohne Zustimmung des Amtes abzuschliessen - eine entsprechende Aufforderung erlassen habe.