3. 3.1 Unter Hinweis darauf, dass die Steigerungsbedingungen vom 18. bis 27. Februar 2002 aufgelegen hätten, was rechtsgenügend publiziert und dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2002 angezeigt worden sei, hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, die Beschwerde sei insoweit verspätet, als sie sich gegen die genannte Urkunde richte. Ein Mangel, der die Steigerungsbedingungen als nichtig erscheinen liesse und, unabhängig von der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen zu beheben wäre, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die zu verwertende Liegenschaft über seine Gesellschaft gemietet, wenig glaubhaft: