Mit einer vom 10. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache beantragt er, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde insoweit aufzuheben, als seine Begehren nicht schon geschützt worden seien, und "im Sinne der unten aufgeführten Begehren und ... Erklärungen" abzuändern. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.