Sie wies das Betreibungsamt an, die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- gemäss Verfügung Nr. 53/1999/6004 des Kantonsgerichts Schaffhausen aus dem Lastenverzeichnis zu streichen. X.________ nahm diesen Entscheid am 31. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 10. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.