{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-110-2002_2002-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=20.06.2002&to_date=09.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=233&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2002-7B-110-2002&number_of_ranks=279", "Checksum": "785701390a21566b3af8bd655af0bc7c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.110/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:05:37", "Checksum": "80b9b8a987bd1bfe9a79e0d956a7f693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2002 7B.110/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n6.\n6.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass zur Bezeichnung des Grundstücks im Lastenverzeichnis die Person des Eigentümers, die Nummer des Grundbuchblatts, das Flächenmass, die Kulturart, die Lage, die Bauten und die Versicherungen der Gebäude gehörten, und hält dafür, das Betreibungsamt habe das zu versteigernde Grundstück im Lastenverzeichnis den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bezeichnet und alle geforderten Angaben aufgeführt.\nDass diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er macht nicht etwa geltend, der vom Betreibungsamt im Sinne von Art. 28 VZG im Hinblick auf die Erstellung des Lastenverzeichnisses eingeforderte Grundbuchauszug habe zusätzliche Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks enthalten, die für das Lastenverzeichnis zu Unrecht nicht übernommen worden seien. Die Beschreibung der auf einem Grundstück stehenden Bauten ist im Übrigen letztlich eine Frage des Ermessens. Dieses hat das Betreibungsamt hier weder überschritten noch missbraucht (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn es sich damit begnügte, das in Frage stehende Gebäude als Wohn- und Geschäftshaus zu bezeichnen, und nicht noch besonders darauf hinwies, dass darin eine Bootswerft betrieben werde. Dass er verlangt hätte, die Krananlage, die er neben anderen, nicht spezifizierten Geräten zur Charakterisierung der Liegenschaft als Bootswerft anführt, sei als Zugehör (gesondert) in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.\n6.2 Der Rüge, die Aufstellung der im Lastenverzeichnis vermerkten Zinsen sei unzutreffend, hat die kantonale Aufsichtsbehörde entgegengehalten, es handle sich dabei um eine Frage von Bestand und Umfang eines Pfandrechts, die nicht im Beschwerde-, sondern im (gerichtlichen) Lastenbereinigungsverfahren zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Feststellung nicht auseinander und legt denn auch nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein soll.\n6.3 Alsdann hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, gesetzliche Pfandrechte seien in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, sofern sie angemeldet worden seien; nicht angemeldete Pfandrechte gingen dagegen unter. Vorliegend sei die Gebäudeversicherungsprämie für das Jahr 2002 durch das Betreibungsamt bezahlt worden und andere gesetzliche Pfandrechte seien nicht angemeldet worden. Unter diesen Umständen habe das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis zu Recht keine gesetzlichen Pfandrechte vermerkt.\nDie Feststellung darüber, ob und gegebenenfalls was für gesetzliche Pfandrechte angemeldet worden seien, ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer somit verbindlich, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan noch ein offensichtliches Versehen ersichtlich ist. Mit den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, so dass auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n6.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die \"Verfahrenskosten\" gehörten nicht in das Lastenverzeichnis. Zu dieser Rüge hat die Vorinstanz ausgeführt, dass nach Art. 818 Abs. 1 (Ziff. 2) ZGB das Grundpfand dem Gläubiger unter anderem Sicherheit für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse biete. Als Betreibungskosten würden auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gelten, nicht aber eine in diesem Verfahren zugesprochene Parteientschädigung. Die kantonale Aufsichtsbehörde ordnete deshalb an, dass die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.--, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer durch die Rechtsöffnungsrichterin verpflichtet worden sei, aus dem Lastenverzeichnis gestrichen werde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Vorbringen, er sei nicht damit einverstanden, dass die restlichen Verfahrenskosten im Lastenverzeichnis stehen blieben, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung in keiner Weise genügt.\n7.\nMit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 24. Juni 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}