{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-110-2002_2002-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=20.06.2002&to_date=09.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=233&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2002-7B-110-2002&number_of_ranks=279", "Checksum": "785701390a21566b3af8bd655af0bc7c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.110/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:05:37", "Checksum": "80b9b8a987bd1bfe9a79e0d956a7f693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2002 7B.110/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1 Unter Hinweis darauf, dass die Steigerungsbedingungen vom 18. bis 27. Februar 2002 aufgelegen hätten, was rechtsgenügend publiziert und dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2002 angezeigt worden sei, hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, die Beschwerde sei insoweit verspätet, als sie sich gegen die genannte Urkunde richte. Ein Mangel, der die Steigerungsbedingungen als nichtig erscheinen liesse und, unabhängig von der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen zu beheben wäre, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die zu verwertende Liegenschaft über seine Gesellschaft gemietet, wenig glaubhaft: Das Bestehen eines solchen Mietvertrags sei im Laufe des Betreibungsverfahrens noch nie geltend gemacht worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag eingereicht und auch keine Mietzinse abgeliefert, obschon das Betreibungsamt am 19. Februar 2001 - neben einem Verbot, künftig Mietverträge ohne Zustimmung des Amtes abzuschliessen - eine entsprechende Aufforderung erlassen habe.\n3.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Beschwerdefrist bezüglich der Anfechtung der Steigerungsbedingungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er rügt in dieser Hinsicht denn auch keine Verletzung von Bundesrecht. Hingegen macht er geltend, die Steigerungsbedingungen seien nichtig, was trotz fehlender Beanstandung im Zeitpunkt ihrer Auflegung zu beachten sei. Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung dann, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 erster Satz SchKG). Ob sich aus den (verbindlichen) tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung ergibt, prüft in der Tat (auch) die erkennende Kammer (jederzeit) von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz SchKG;\nBGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis).\nDie Rüge der Nichtigkeit begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass in den Steigerungsbedingungen der Mindestzuschlagspreis, \"welcher sich durch die gesetzlichen Pfandrechte ergeben\" werde, nicht eingetragen sei. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet, nennt der Beschwerdeführer keine Bestimmung des Bundesrechts, aus der die Notwendigkeit eines Vermerks der geltend gemachten Art hervorginge. Was sodann zum Bestehen eines Mietvertrags über Räumlichkeiten in der zu verwertenden Liegenschaft vorgetragen wird, betrifft tatsächliche Verhältnisse und erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz.\n4.\n4.1 Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Zwangsverwertung abzusetzen und die Zustimmung der Beteiligten zu einem Freihandverkauf einzuholen, hält die kantonale Aufsichtsbehörde entgegen, dieses Begehren könne mit der Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis nicht gestellt werden. Abgesehen davon, bestimme zwar das Gesetz, unter welchen Bedingungen gepfändete Vermögenswerte durch Freihandverkauf verwertet werden dürften, doch bleibe es dem Ermessen des Betreibungsbeamten anheim gestellt, ob diese Verwertungsform im Einzelfall tatsächlich zur Anwendung gelangen solle; auch dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, müsse nicht zwingend freihändig verkauft werden.\n4.2 Inwiefern die Betrachtungsweise der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu erkennen. Die Ausführungen zu einem in den \"Schaffhauser Nachrichten\" vom 25. Februar 2002 erschienenen Verkaufsinserat, das sich auf das zu verwertende Grundstück beziehe, sind unbehelflich. Sollte jene Anzeige überhaupt vom Betreibungsamt veranlasst worden sein, wäre nicht ersichtlich, weshalb sie einer Versteigerung des Grundstücks entgegenstehen sollte. Das Begehren des Beschwerdeführers, abzuklären, unter welchen Umständen die Anzeige aufgegeben worden sei, ist als solches nicht zu hören: Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die erkennende Kammer müssen einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan eine im Sinne von Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisung zu erteilen.\n5.\nUnter Hinweis auf Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG hat die Vorinstanz sodann erklärt, eine neue Schätzung des zu verwertenden Grundstücks könne erst nach Abschluss der gerichtlichen Lastenbereinigung verlangt werden. Davon geht an sich auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zu seinem Einwand, er könne nicht wissen, wann der genannte Zeitpunkt eintreten werde, ist zu bemerken, dass nach Art. 44 (in Verbindung mit Art. 102) VZG eine allfällige Revision der Schätzung im Anschluss an das Lastenbereinigungsverfahren den Beteiligten mitzuteilen ist.\n"}