{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-110-2002_2002-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=20.06.2002&to_date=09.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=233&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2002-7B-110-2002&number_of_ranks=279", "Checksum": "785701390a21566b3af8bd655af0bc7c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.110/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 24.06.2002 7B.110/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:05:37", "Checksum": "80b9b8a987bd1bfe9a79e0d956a7f693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2002 7B.110/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.110/2002 /min\nUrteil vom 24. Juni 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Gysel.\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.\nLastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen,\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2002.\nDie Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:\n1.\nIn der beim Betreibungsamt Z.________ gegen X.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung lagen die Steigerungsbedingungen vom 18. bis zum 27. Februar 2002 zur Einsichtnahme auf, was publiziert und X.________ am 19. Januar 2002 angezeigt worden war. Am 25. Februar 2002 stellte das Betreibungsamt diesem die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis zu.\nMit Eingabe vom 7. März 2002 erhob X.________ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. Er beanstandete die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis in verschiedenen Punkten, verlangte eine neue Schätzung des zu verwertenden Grundstücks und beantragte, die Zwangsverwertung abzusetzen und die Zustimmung der Beteiligten zu einem Freihandverkauf einzuholen.\nSoweit die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde eintrat, hiess sie diese am 17. Mai 2002 teilweise gut. Sie wies das Betreibungsamt an, die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- gemäss Verfügung Nr. 53/1999/6004 des Kantonsgerichts Schaffhausen aus dem Lastenverzeichnis zu streichen.\nX.________ nahm diesen Entscheid am 31. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 10. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache beantragt er, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde insoweit aufzuheben, als seine Begehren nicht schon geschützt worden seien, und \"im Sinne der unten aufgeführten Begehren und ... Erklärungen\" abzuändern.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\n2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und kurz darzulegen, gegen welche Bundesrechtssätze dieser verstossen soll und inwiefern. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Im Verfahren vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht zulässig, wenn dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hatte (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).\n2.2 Soweit nicht wenigstens den Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen ist, welche konkreten Abänderungen der Steigerungsbedingungen bzw. des Lastenverzeichnisses verlangt werden, ist auf das Rechtsmittel nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten.\n"}