17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG). 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache hinfällig (vgl. im Übrigen Art. 66 VZG). 4. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.