Die weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Grundstücksverwertung durch öffentliche Steigerung verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe die Versteigerung vom 25. August 2005 gesetzeskonform durchgeführt. Soweit sie das Verhalten insbesondere des Ersteigerers sowie der Bank als Grundpfandgläubigerin kritisiert, kann sie nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde - wie bereits die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - einzig Verfügungen der Zwangsvollstreckungsorgane sein können ( Art. 17 Abs. 1 SchKG);