_" am 14. Dezember 2004) der Konkurs eröffnet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Konkursamt habe "Aktiven im Konkursverfahren nicht berücksichtigt", und sie sinngemäss im Konkursverfahren ein Hindernis für die Zwangsverwertung des Grundstücks erblickt, geht das Vorbringen fehl. Sie legt nicht dar, inwiefern die hier strittige Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht unter die Ausnahmen von der Generalexekution fallen soll (vgl. Art. 206 SchKG; BGE 93 III 55 E. 1 S. 57, E. 3 S. 58). Anhaltspunkte zum Eingreifen von Amtes wegen bestehen im Übrigen nicht. 2.4 Die weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei.