beim Bezirksgericht Laienrichter sei. Soweit sie damit allenfalls sinngemäss eine Verletzung der Ausstandspflicht geltend macht, sind ihre Ausführungen unbehelflich. Sie behauptet selber nicht und es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Ersteigerer ein Beamter oder Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Mitglied der Aufsichtsbehörde sei und Amtshandlungen in eigener Sache vorgenommen habe (vgl. Art. 10 SchKG). 2.3 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass über die Beschwerdeführerin (als Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "W.________" am 14. Dezember 2004) der Konkurs eröffnet wurde.