Sie verkennt, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2005 nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist; ebenso wenig legt sie im Übrigen dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die für das kantonale Beschwerdeverfahren massgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie die betreffende Eingabe für das Verfahren und den angefochtenen Entscheid als unbeachtlich erklärt hat. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Verwertung sei zu überprüfen, insbesondere weil der Ersteigerer Z.________ beim Bezirksgericht Laienrichter sei.