2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vergeblich, dass die Aufsichtsbehörde ihre Eingabe vom 25. Oktober 2005 nicht berücksichtigt und auf diese mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 nicht eingetreten ist. Sie verkennt, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2005 nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist;