Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Grundstückssteigerung. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.