79 Abs. 1 OG). 2.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Konkursamt ihr Angebot ohne Nachfristansetzung zurückgewiesen habe. Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 3. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.