Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern das von der Aufsichtsbehörde mitberücksichtigte Kriterium, dass die eher schlechte Liquidität der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch sei, bei der Verweigerung einer Nachfrist zur Gewährleistung der Angebotsfinanzierung sachlich nicht haltbar sein soll. Die Beschwerdeführerin legt insgesamt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde einen Ermessensfehler des Konkursamtes übergangen habe, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).