Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Konkursamt sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn es nicht von sich aus die Frist zum Höherangebot erstreckt hat. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern das von der Aufsichtsbehörde mitberücksichtigte Kriterium, dass die eher schlechte Liquidität der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch sei, bei der Verweigerung einer Nachfrist zur Gewährleistung der Angebotsfinanzierung sachlich nicht haltbar sein soll.