Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie hätte ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist erbringen können, sind ihre Ausführungen ebenfalls unbehelflich. Zum einen steht fest, dass das Konkursamt kein Gesuch um Fristerstreckung übergangen hat, weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht gestellt hat. Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Konkursamt sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn es nicht von sich aus die Frist zum Höherangebot erstreckt hat.