Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann indessen einzig die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessen gerügt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe die Fristerstreckung - aus einem unsachlichen Grund - verweigert, weil es einem anderen Anbieter den Zuschlag ermöglichen will, findet in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie hätte ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist erbringen können, sind ihre Ausführungen ebenfalls unbehelflich.