Die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen ist unangefochten geblieben, und die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist gehandelt. Nach der Auffassung, wonach eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist nicht erstreckbar ist, kann der vorliegenden Beschwerde mit dem Antrag, die vom Konkursamt angesetzte Frist sei zu verlängern, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Folgt man der - von der Vorinstanz vertretenen - Meinung, dass das Konkursamt die Frist zum Höherangebot von sich aus oder auf Antrag erstrecken kann, liegt dieser Entscheid wie die anfängliche Ansetzung der Frist im Ermessen des Amtes. Mit Beschwerde gemäss Art.