ihm folgend Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art. 33 SchKG, Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 319). 2.4 Im konkreten Fall besteht kein Anlass, zur Frage, ob eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist überhaupt erstreckbar sein, abschliessend Stellung zu nehmen. Die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen ist unangefochten geblieben, und die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist gehandelt.