256 Abs. 3 SchKG in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens ansetzen ( BGE 93 III 23 E. 5 S. 31). Nach Art. 33 Abs. 1 SchKG können die im Gesetz aufgestellten Fristen durch Vertrag nicht geändert werden. Dieser ganz allgemein gefasste Grundsatz wird von der Lehre so verstanden, dass nicht nur jene Frist darunterfällt, deren Dauer im Gesetz selbst fixiert ist (vgl. BGE 82 III 31 E. 1 S. 32), sondern auch jene, deren Festsetzung der Dauer nach einer Behörde zusteht (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6