Der Ermessensentscheid des Konkursamtes, der Beschwerdeführerin keine Fristverlängerung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden, zumal ihre eher schlechte Liquidität gerichtsnotorisch sei. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Verweigerung der Fristerstreckung sei rechtswidrig, weil diese insbesondere dazu diene, sie (die Beschwerdeführerin) als Anbieterin auszuschliessen und den Zuschlag einem der Anbieter des Kieskartells zu geben, obwohl sie ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist hätte erbringen können. 2.3 Die Konkursverwaltung kann die Frist zum Höherangebot nach Art. 256 Abs. 3