256 Abs. 3 SchKG könne von der Konkursverwaltung von sich aus oder auf Gesuch hin erstreckt werden. Sie hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, innert Frist einen genügenden Finanzierungsnachweis zu erbringen, und habe auch nicht um eine Fristverlängerung ersucht. Der Ermessensentscheid des Konkursamtes, der Beschwerdeführerin keine Fristverlängerung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden, zumal ihre eher schlechte Liquidität gerichtsnotorisch sei.