2. 2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, dass die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Höherangeboten angemessen gewesen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt, da die Fristansetzung vom 27. September 2003 unangefochten blieb. Angefochten und (noch) strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob das Konkursamt am 20. Oktober 2003 auf das Angebot der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2003 hin zu Unrecht keine Fristerstreckung gewährt habe. 2.2 Die obere Aufsichtsbehörde ist davon ausgegangen, die Frist zur Einreichung von Höherangeboten nach Art. 256 Abs. 3