Im Verfahren vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der dem Konkursamt am 10. Oktober 2003 eingereichte Finanzierungsnachweis genügend gewesen sei, und verlangt damit sinngemäss, das Konkursamt sei anzuweisen, das Angebot vom 10. Oktober 2003 entgegenzunehmen. Dieser Antrag geht indessen über die vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Rechtsbegehren hinaus, so dass dieser im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit kann auf die Beschwerde (und die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten werden.