1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der oberen Aufsichtsbehörde in der Sache den Antrag gestellt, es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des geforderten Finanzierungsnachweises zu erteilen (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz). Im Verfahren vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der dem Konkursamt am 10. Oktober 2003 eingereichte Finanzierungsnachweis genügend gewesen sei, und verlangt damit sinngemäss, das Konkursamt sei anzuweisen, das Angebot vom 10. Oktober 2003 entgegenzunehmen.