B. Die Z.________ AG hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung. C. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Kammer zieht in Erwägung: