256 Abs. 3 SchKG die Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2003 schriftlich höhere Angebote für die käufliche Übernahme des Guthabens aus dem Kieskaufvertrag zu unterbreiten, und verlangte, dass einem allfälligen Angebot u.a. ein Finanzierungsnachweis über die Angebotssumme einer Schweizerischen Gross-, Kantonal- oder Regionalbank beizulegen sei. Am 10. Oktober 2003 reichte die Z.________ AG ein Angebot für Fr. 153'000.-- ein und legte als Finanzierungsnachweis die Kopie eines Auszugs betreffend ihr Kontokorrent bei der Bank X.________ bei. Das Konkursamt wies dieses Angebot am 20. Oktober 2003 zurück mit der Begründung, dass der geforderte Finanzierungsnachweis fehle.