{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-11-2004_2004-02-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=197&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-02-2004-7B-11-2004&number_of_ranks=273", "Checksum": "ea0b76f0631c6f91634147f690c384cf"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.11/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.02.2004 7B.11/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.02.2004 7B.11/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.02.2004 7B.11/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:18:13", "Checksum": "bc3e449063349ea4cbcfa492ee2f8dc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.02.2004 7B.11/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, dass die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Höherangeboten angemessen gewesen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt, da die Fristansetzung vom 27. September 2003 unangefochten blieb. Angefochten und (noch) strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob das Konkursamt am 20. Oktober 2003 auf das Angebot der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2003 hin zu Unrecht keine Fristerstreckung gewährt habe.\n2.2 Die obere Aufsichtsbehörde ist davon ausgegangen, die Frist zur Einreichung von Höherangeboten nach Art. 256 Abs. 3 SchKG könne von der Konkursverwaltung von sich aus oder auf Gesuch hin erstreckt werden. Sie hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, innert Frist einen genügenden Finanzierungsnachweis zu erbringen, und habe auch nicht um eine Fristverlängerung ersucht. Der Ermessensentscheid des Konkursamtes, der Beschwerdeführerin keine Fristverlängerung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden, zumal ihre eher schlechte Liquidität gerichtsnotorisch sei.\nDie Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Verweigerung der Fristerstreckung sei rechtswidrig, weil diese insbesondere dazu diene, sie (die Beschwerdeführerin) als Anbieterin auszuschliessen und den Zuschlag einem der Anbieter des Kieskartells zu geben, obwohl sie ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist hätte erbringen können.\n2.3 Die Konkursverwaltung kann die Frist zum Höherangebot nach\nArt. 256 Abs. 3 SchKG in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens ansetzen (\nBGE 93 III 23 E. 5 S. 31). Nach\nArt. 33 Abs. 1 SchKG können die im Gesetz aufgestellten Fristen durch Vertrag nicht geändert werden. Dieser ganz allgemein gefasste Grundsatz wird von der Lehre so verstanden, dass nicht nur jene Frist darunterfällt, deren Dauer im Gesetz selbst fixiert ist (vgl.\nBGE 82 III 31 E. 1 S. 32), sondern auch jene, deren Festsetzung der Dauer nach einer Behörde zusteht (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 zu\nArt. 33 SchKG; Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 201), wobei auf die Möglichkeit der Wiederherstellung betreibungsrechtlicher Fristen gemäss\nArt. 33 Abs. 4 SchKG hingewiesen wird (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 11 Rz 25). Nach einem Teil der Lehre sind vom Grundsatz jene Fristen ausgenommen, deren Ausdehnung im Ermessen der Vollstreckungsorgane liegen (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu\nArt. 33 SchKG; ihm folgend Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu\nArt. 33 SchKG, Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 319).\n2.4 Im konkreten Fall besteht kein Anlass, zur Frage, ob eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist überhaupt erstreckbar sein, abschliessend Stellung zu nehmen. Die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen ist unangefochten geblieben, und die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist gehandelt. Nach der Auffassung, wonach eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist nicht erstreckbar ist, kann der vorliegenden Beschwerde mit dem Antrag, die vom Konkursamt angesetzte Frist sei zu verlängern, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Folgt man der - von der Vorinstanz vertretenen - Meinung, dass das Konkursamt die Frist zum Höherangebot von sich aus oder auf Antrag erstrecken kann, liegt dieser Entscheid wie die anfängliche Ansetzung der Frist im Ermessen des Amtes. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann indessen einzig die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessen gerügt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe die Fristerstreckung - aus einem unsachlichen Grund - verweigert, weil es einem anderen Anbieter den Zuschlag ermöglichen will, findet in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie hätte ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist erbringen können, sind ihre Ausführungen ebenfalls unbehelflich. Zum einen steht fest, dass das Konkursamt kein Gesuch um Fristerstreckung übergangen hat, weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht gestellt hat. Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Konkursamt sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn es nicht von sich aus die Frist zum Höherangebot erstreckt hat. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern das von der Aufsichtsbehörde mitberücksichtigte Kriterium, dass die eher schlechte Liquidität der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch sei, bei der Verweigerung einer Nachfrist zur Gewährleistung der Angebotsfinanzierung sachlich nicht haltbar sein soll. Die Beschwerdeführerin legt insgesamt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde einen Ermessensfehler des Konkursamtes übergangen habe, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).\n2.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Konkursamt ihr Angebot ohne Nachfristansetzung zurückgewiesen habe. Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid\nArt. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss\nArt. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 122 III 34 E. 1 S. 35).\n3.\nMit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.\n"}