{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-11-2004_2004-02-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=197&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-02-2004-7B-11-2004&number_of_ranks=273", "Checksum": "ea0b76f0631c6f91634147f690c384cf"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.11/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.02.2004 7B.11/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.02.2004 7B.11/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.02.2004 7B.11/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:18:13", "Checksum": "bc3e449063349ea4cbcfa492ee2f8dc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.02.2004 7B.11/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.11/2004 /rov\nUrteil vom 13. Februar 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nZ.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.\nGegenstand\nFreihandverkauf im Konkurs, Frist für Angebot (Art. 256 Abs. 3 SchKG),\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Dezember 2003 (SK 03 157).\nSachverhalt:\nA.\nDas Konkursamt Hochdorf führt als ausseramtliche Konkursverwaltung den Konkurs über die Y.________ AG in Liquidation durch. Mit Publikation im Kantonsblatt Nr. 39 vom 27. September 2003 (S. 2469 f.) brachte das Konkursamt den Gläubigern zur Kenntnis, dass ein Guthaben der Konkursmasse gegenüber der Z.________ AG aus einem Kieskaufvertrag über Fr. 3'700'000.-- zu verwerten sei und dafür ein Angebot von Fr. 120'000.-- vorliege. Es bot den Gläubigern nach Art. 256 Abs. 3 SchKG die Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2003 schriftlich höhere Angebote für die käufliche Übernahme des Guthabens aus dem Kieskaufvertrag zu unterbreiten, und verlangte, dass einem allfälligen Angebot u.a. ein Finanzierungsnachweis über die Angebotssumme einer Schweizerischen Gross-, Kantonal- oder Regionalbank beizulegen sei.\nAm 10. Oktober 2003 reichte die Z.________ AG ein Angebot für Fr. 153'000.-- ein und legte als Finanzierungsnachweis die Kopie eines Auszugs betreffend ihr Kontokorrent bei der Bank X.________ bei. Das Konkursamt wies dieses Angebot am 20. Oktober 2003 zurück mit der Begründung, dass der geforderte Finanzierungsnachweis fehle. Gegen diese Verfügung erhob die Z.________ AG am 28. Oktober 2003 Beschwerde bei der Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, dass das Konkursamt auf ihr Angebot eintrete; eventuell sei eine Nachfrist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Mit Entscheid vom 14. November 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit darauf eingetreten wurde.\nB.\nDie Z.________ AG hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.\nC.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der oberen Aufsichtsbehörde in der Sache den Antrag gestellt, es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des geforderten Finanzierungsnachweises zu erteilen (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz). Im Verfahren vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der dem Konkursamt am 10. Oktober 2003 eingereichte Finanzierungsnachweis genügend gewesen sei, und verlangt damit sinngemäss, das Konkursamt sei anzuweisen, das Angebot vom 10. Oktober 2003 entgegenzunehmen. Dieser Antrag geht indessen über die vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Rechtsbegehren hinaus, so dass dieser im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit kann auf die Beschwerde (und die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten werden.\n1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht auf Beweisanträge wie die Zeugeneinvernahme verzichtet, denn diese hätten die Richtigkeit ihrer Behauptungen bestätigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen gegen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wendet, kann sie nicht gehört werden, da die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Aus dem gleichen Grund können die weiteren tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere zu bestehenden Sicherheiten für das Kontokorrent, zu Bürgschaften, zur Werthaltigkeit des Kiesvertrages etc.) von vornherein nicht berücksichtigt werden.\n1.3 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n"}