Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (B.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans B. Diriwächter, Bahnhofstrasse 62, 4663 Aarburg), dem Betreibungsamt Rothrist und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. März 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: