Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine Busse von Fr. 200.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt, kann auf sein Vorbringen nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt nicht auseinander ( Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung der Bös- oder Mutwilligkeit seiner Beschwerdeführung bundesrechtliche Regeln (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG; vgl. BGE 127 III 178 E. 2a S. 179) unrichtig angewendet habe. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: ___