BGE 72 III 6 E. 2 S. 7). Insoweit fehlt der Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde, mit welchem die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes als rechtmässig erachtet worden ist, ein praktischer Verfahrenszweck; auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen, kann indessen nicht eingetreten werden ( BGE 99 III 58 E. 2 S. 60). d) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine Busse von Fr. 200.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt, kann auf sein Vorbringen nicht eingetreten werden.