Der Beschwerdeführer hat gegen die am 28. August 2001 auf den 3. September 2001 angekündigte Pfändung Beschwerde erhoben. Da der Beschwerdeführer in der Folge die vollständige Zahlung der Betreibungssumme an das Betreibungsamt geleistet hat, könnte selbst eine allenfalls fehlerhafte Pfändungsankündigung nicht mehr berichtigt werden, weil weitere Betreibungshandlungen ausgeschlossen sind, und auch eine allfällige Aufhebung der Pfändungsankündigung wäre ohne weitere Wirkung, weil die Betreibung ohnehin aufzuheben ist ( Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 72 III 6 E. 2 S. 7).