BGE 111 III 5 E. 2), zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht selber bestätigt, dass er die Betreibungssumme bezahlt habe. c) Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann ( Art. 21 SchKG; BGE 99 III 58 E. 2 S. 60). Der Beschwerdeführer hat gegen die am 28. August 2001 auf den 3. September 2001 angekündigte Pfändung Beschwerde erhoben.