17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden. b) Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vorgebracht und durch die eingereichte Betreibungsabrechnung vom 22. November 2001 belegt, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... - vor Erlass des angefochtenen Entscheides - die gesamte Restschuld samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 4'877. 40 bezahlt hat und die Betreibung insoweit abgeschlossen ist.