Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der angefochtene Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 17. Dezember 2001. Soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht sowie auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, kann daher nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Quellenrecht und seiner Kritik an der Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung gehört werden: Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden. b)