__ hat keine Stellung genommen. 2.- Die Aufsichtsbehörde ist auf das (sinngemäss erhobene) Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Gerichtspersonen nicht eingetreten, und hat im Übrigen festgehalten, dass die behauptete Verletzung der Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG offensichtlich haltlos sei. Soweit der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren geltend macht, die kantonalen Behörden seien parteiisch, kann er mit seinen Vorbringen nicht gehört werden, da er gar nicht erst darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde auf sein Ausstandsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten sei (Art. 79 Abs. 1 OG). 3.- a) Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art.