A.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, einschliesslich der auferlegten Busse und Verfahrenskosten, sowie der Pfändungsankündigung. Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag, und der Gläubiger und Beschwerdegegner B.________ hat keine Stellung genommen.