Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 17. September 2001 unter Kostenfolge abwies und in der Folge das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 17. Dezember 2001 ebenfalls unter Kostenfolge abwies, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.