2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: