_____ sei "strafrechtlich Primärhafterin und der Kanton nur zivilrechtlich Sekundärhafter", dass dieser Einwand den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG in keiner Weise genügt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass - abgesehen von bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.