2006. Die Kammer hat nach Einsicht in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 8. Juni 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2006 bestätigt wurde, den diese gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss betreffend die Nichtigerklärung und Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ vom 16. Dezember 2005 eingereicht hatte, in die Eingabe der X._____