{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-109-2006_2006-08-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.07.2006&to_date=17.08.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=35&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2006-7B-109-2006&number_of_ranks=249", "Checksum": "782aaae1445ee3e9f20337419134d62b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.109/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2006 7B.109/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 17.08.2006 7B.109/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 17.08.2006 7B.109/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:37:47", "Checksum": "758522a726b96808a3b91c9fcfd8b465", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 17.08.2006 7B.109/2006\nRegeste:\nAufhebung einer Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.109/2006 /bnm\nUrteil vom 17. August 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________ AG in Liquidation,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde\nin Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nAufhebung einer Betreibung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss\ndes Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,\nvom 8. Juni 2006.\nDie Kammer hat nach Einsicht\nin den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 8. Juni 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2006 bestätigt wurde, den diese gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss betreffend die Nichtigerklärung und Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ vom 16. Dezember 2005 eingereicht hatte,\nin die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 3. Juli 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 8. Juli 2006 verlangt wird,\nin Erwägung,\ndass die Vorinstanz unter anderem ausführt, die Beschwerdeführerin werfe der Beschwerdegegnerin Y.________ vor, in ihrer amtlichen Tätigkeit als Richterin gegen die Beschwerdeführerin und Z.________ Fehlurteile gefällt zu haben,\ndass auch die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) anzunehmen scheine, es habe je ein privatrechtliches Verfahren irgendwelcher Art zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin bestanden,\ndass die Mittel des Zwangsvollstreckungsrechts nicht dafür gedacht, geschweige denn geeignet seien, sich gegen missliebige (Straf-)Urteile bzw. die daran mitwirkenden Amtspersonen zur Wehr zu setzen, da von vornherein keine persönliche (finanzielle) Haftung der Behördenmitglieder bestehe (§ 6 Abs. 4 des zürcherischen Haftungsgesetzes; Art. 3 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes),\ndass die Beschwerdeführerin mit ihrem Betreibungsbegehren über 2,62 Mio. Franken nur bezweckt haben könne, die Beschwerdegegnerin als Privatperson zu belästigen und zu schikanieren, um sich so für das subjektiv erlebte Unrecht zu rächen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden müsse, was zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führe,\ndass von vornherein auf die Rügen der Beschwerdeführerin, womit diese eine Verletzung von\nArt. 29 Abs. 2 BV geltend macht, nicht eingetreten werden kann, da das Bundesgericht diesen Vorwurf nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüfen kann (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 81 OG;\nBGE 122 III 34 E. 1;\n119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen),\ndass ferner auf alle tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, nicht eingetreten werden kann,\ndass in der Beschwerdeschrift in der Hauptsache lediglich vorgebracht wird, der Verweis auf das Haftungsgesetz werde bestritten, Y.________ sei \"strafrechtlich Primärhafterin und der Kanton nur zivilrechtlich Sekundärhafter\",\ndass dieser Einwand den Begründungsanforderungen von\nArt. 79 Abs. 1 OG in keiner Weise genügt (dazu:\nBGE 119 III 49 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,\ndass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,\ndass - abgesehen von bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a SchKG),\nerkannt:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. August 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}