Soweit der Beschwerdeführer (unter Beilage von Dokumenten) ausführt, seine Tochter sei bis zum Sommer 2004 zur Schule gegangen, habe im Jahre 2004 nur einen kleinen Nebenverdienst gehabt und könne erst am 15. August 2005 ein Praktikum mit Verdienst beginnen, kann er nicht gehört werden. Zum einen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig ( Art. 79 Abs. 1 OG); zum anderen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Verhältnisse des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt der Pfändung ( BGE 119 III 70 E. 1 S. 72) verkannt habe. 3.2 Schliesslich setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde