Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen diese Regel verstossen habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für die im Haushalt des Beschwerdeführers lebende volljährige, nicht in Ausbildung stehende und keinen Verdienst erzielende Tochter keinen Kinderzuschlag berücksichtigen müssen. Soweit der Beschwerdeführer (unter Beilage von Dokumenten) ausführt, seine Tochter sei bis zum Sommer 2004 zur Schule gegangen, habe im Jahre 2004 nur einen kleinen Nebenverdienst gehabt und könne erst am 15. August 2005 ein Praktikum mit Verdienst beginnen, kann er nicht gehört werden.