vgl. BGE 98 III 34 E. 2 S. 36; Urteil 7B.200/1999 vom 26. November 1999, E. 2, Pra 2000 S. 719). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen diese Regel verstossen habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für die im Haushalt des Beschwerdeführers lebende volljährige, nicht in Ausbildung stehende und keinen Verdienst erzielende Tochter keinen Kinderzuschlag berücksichtigen müssen.